Auszug der Satzung des Vereins:

„Anwendergemeinschaft biologisch-Galvanischer Feinstrom e. V.“

§ 1 Name und Sitz
Der Vereinsname lautet „Anwendergemeinschaft biologisch-Galvanischer Feinstrom e. V.“,

sowie in abgekürzter Form „AGF e. V.“,
ggf. mit dem erklärenden Zusatz: "Anwender- und Selbsthilfegemeinschaft zur Förderung der persönlichen Feinstromanwendung im Sinne der eigenverantwortlichen Stärkung der Volksgesundheit gemäß den Forderungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)"

Sitz des Vereins ist 91487 Vestenbergsgreuth, Kleinweisach 59.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Die „Anwendergemeinschaft biologisch-Galvanischer Feinstrom“ dient der Erkenntnisgewinnung und dem Erfahrungsaustausch aus der Anwendung und Einwirkung galvanischer Feinströme auf natürliche und biologische Strukturen und Organismen.

So ist die Erlangung von Erfahrungen und Erkenntnissen bei der Anwendung galvanischer Feinströme an Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Einwirkung auf Wasser und Luft und deren gesundheitlichen Nutzen für den Menschen ein inhaltliches Ziel.

Der Verein widmet sich vor allem der Lehre und Förderung insbesondere der Selbsthilfe im Bereich der galvanischen Feinstromanwendung entsprechend den Erkenntnissen und Lehren der Galvanischen Heilkunde u. a. von Moser und Wohlmuth. Diesbezüglich folgt der Verein direkt den Forderungen der Weltgesundheits-organisation (WHO).

Ganz speziell wird die Weiterbildung der Anwender, Mitglieder und der Bevölkerung auch hinsichtlich der naturheilkundlichen und gesundheitsvorsorgenden Grundlagen der Anwendung der galvanischen Feinströme
und die Integration solcher Erkenntnisse für die eigene Gesundheitserhaltung gefördert und dadurch direkt und indirekt die Volksgesundheit geschützt und auf Sicht, wie dies von der WHO gefordert, gesteigert. Die Steigerung der eigenen Gesundheitskompetenz, des Gesundheitsbewusstseins und der Eigenverantwortung jedes Bürgers für seine Gesundheit ist das angestrebte Ziel.

Dieser Zweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Verein
- Info-Veranstaltungen für die Bevölkerung,
- Weiterbildungen und Seminare für Mitglieder und Interessierte durchführt,
- eigene Fachpublikationen erstellt,
- persönliche Beratungen der Mitglieder durchführt,
- die Selbstversorgung der Mitglieder mit notwendigen Artikeln und Waren ermöglicht und sichert und
- speziell auch den gezielten Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander fördert und unterstützt.
- Dazu ist auch die Zusammenarbeit mit Fachleuten und Fachgesellschaften dieses Themenbereichs
- sowie die Zusammenarbeit mit geeigneten Herstellern und Anbietern zu fördern und zu ermöglichen.

§ 3 Mitgliedschaft
...
c) Fördernde Mitglieder, sind außerordentliche Mitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die die Vereinszwecke ideell, finanziell oder sachlich unterstützt, wird automatisch zum fördernden Mitglied des Vereins. Dieses ist jedoch kein ordentliches Mitglied im Sinne der Satzung.
...

§ 4 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
...
Fördernde Mitglieder können ihren Austritt jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen erklären. Die Kündigung muss schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder Anordnungen der Vereinsorgane nicht nachkommt.
...
Außerordentlichen Mitgliedern steht, im Falle einer Kündigung durch den Vorstand, kein Berufungsrecht zu.

Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigtem Eintrittspreis teilzunehmen.
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Fördernde Mitglieder und außerordentliche Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht und sind nicht berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Alle Informationen, Publikationen sowie Inhalte des Internet-Portals des Vereins, die ausschließlich für Mitglieder bestimmt sind, dürfen Nicht-Mitgliedern nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen keine Kopien angefertigt und weiterverbreitet werden. Auch ist es untersagt, Links z.B. aus Newslettern, die in den Mitgliederbereich führen, in irgendeiner Form weiterzugeben.

Die im Rahmen der Mitgliedschaft gewonnen Erkenntnisse dienen nur der persönlichen Information und sind nicht zur Verbreitung außerhalb der Vereinsgemeinschaft bestimmt. Hiervon ausgenommen sind die Informationen und Erkenntnisse, die der Vorstand zur Publikation für die Bevölkerung freigibt.

§ 6 Besondere Mitgliedschaftsrechte
Den Mitgliedern steht die Gründung von regional agierenden Gruppen (Regionalgruppen) mit eigener Geschäftsordnung frei. Diese werden satzungsgemäß und nach Kräften der Gemeinschaft des Vereines gefördert und unterstützt. Jede Regionalgruppe wählt sich einen Sprecher, der diese Gruppe gegenüber dem Vorstand vertritt.

Die Gründung sowie die Durchführung sind durch den Vereinsvorstand zu genehmigen und abzustimmen.

Bei Vorliegen von Gründen, die im Gegensatz zur Satzung oder dem Vereinsinteresse stehen, kann der Vorstand die Gruppe jederzeit verbieten oder als nicht vereinszugehörig erklären.

Die Regional-Gruppen stehen unter der Aufsicht des Vorstands und sind diesem berichtspflichtig und weisungsgebunden im Sinne des Vereinsrechts und im Sinne des Zwecks dieser Satzung.

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§ 14 Haftung und Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.

Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadenersatz zu leisten.

§ 16 Datenverarbeitung
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vereinsintern speichern, verändern, löschen und nutzen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind.

Der Schatzmeister bzw. der vom Vorstand Beauftragte, darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparenden Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Gesetzliche Vorschriften
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen.

§ 18 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nicht rechtswirksam sein oder formale Mängel aufweisen, ist der geschäftsführende Vorstand allein berechtigt, diese den jeweiligen Notwendigkeiten anzupassen, solange diese nicht einer Satzungsänderung im Sinngehalt gleichkommen würde.

Grundsätzlich aber entbindet ein solcher Fehler nicht von der Wirksamkeit der Satzung und ihres Zwecks in der Gesamtheit und im Sinngehalt.

Alle formalen Anpassungen, Verfügungen und Änderungen, die nicht einer Veränderung des Vereinszweckes gleichkommen, bzw. sinngemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechen, darf der geschäftsführende Vorstand allein durchführen.

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Anwendergemeinschaft biologisch-Galvanischer Feinstrom e. V., Kleinweisach, den 28.09.2015